Die Spielregeln!

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ingenieurbüro J. Suhr

1. Allgemeines

Aufträge vom Ingenieurbüro J. Suhr werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungen Ingenieurbüro J. Suhr

  • a. Die Tätigkeit vom Ingenieurbüro J. Suhr besteht – sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
  • b. Das Ingenieurbüro J. Suhr wird unter Ausnutzung von Erfahrungen und Kenntnissen immer bestrebt sein das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
  • c. Das Ingenieurbüro J. Suhr legt im Rahmen seiner Kapazitätsplanung die genauen Termine der Leistungserbringung fest. Die Wünsche des Auftraggebers werden dabei möglichst berücksichtigt.
  • d. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Ingenieurbüro J. Suhr empfohlenen oder mit dem Ingenieurbüro J. Suhr abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn das Ingenieurbüro J. Suhr die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  • e. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Ingenieurbüro J. Suhr zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird das Ingenieurbüro J. Suhr den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch das Ingenieurbüro J. Suhr auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
  • f. Die vereinbarte Leistung kann beim Auftraggeber vor Ort oder an anderen Orten erbracht werden. Der Auftraggeber stellt dem Ingenieurbüro J. Suhr für die Zeit der Leistungserbringung in seinem Hause einen Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • g. Das Ingenieurbüro J. Suhr legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist das Ingenieurbüro J. Suhr nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages vom Ingenieurbüro J. Suhr Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  • h. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse vom Ingenieurbüro J. Suhr gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung vom Ingenieurbüro J. Suhr und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro J. Suhr einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit vom Ingenieurbüro J. Suhr für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
  • i. Das Ingenieurbüro J. Suhr ist berechtigt, Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Vertrages heranzuziehen. Die Bezahlung von Dritten erfolgt ausschließlich durch das Ingenieurbüro J. Suhr selbst. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
  • j. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • a. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  • b. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit vom Ingenieurbüro J. Suhr ausreichend und angemessen informiert werden.
  • c. Der Auftraggeber stellt dem Ingenieurbüro J. Suhr die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  • d. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung vom Ingenieurbüro J. Suhr die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist das Ingenieurbüro J. Suhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann das Ingenieurbüro J. Suhr dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  • e. Das Ingenieurbüro J. Suhr kann sich in Einzelfällen vom Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer Erklärung schriftlich bestätigen lassen. Diese Erklärung bestätigt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

4. Schweigepflicht gegenüber Dritten / Datenschutz

  • a. Das Ingenieurbüro J. Suhr ist verpflichtet, alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Auftraggeber es von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  • b. Das Ingenieurbüro J. Suhr darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  • c. Eine Kopie jedes Berichts einschließlich aller Arbeitsunterlagen verbleibt beim Ingenieurbüro J. Suhr, das für den Umgang mit diesen Unterlagen Vertraulichkeit zusichert. Dem Ingenieurbüro J. Suhr ist es gestattet, Auswertungen von Ergebnissen in anonymisierter Form zum fachlichen Austausch zu verwenden und gewonnene Erkenntnisse in allgemeiner Form zu veröffentlichen.
  • d. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Ergebnisse der Tätigkeit vom Ingenieurbüro J. Suhr nur für seine eigenen Zwecke verwendet wurden. Jede Weitergabe an Dritte — auch in Auszügen — ist nur gestattet, wenn das Ingenieurbüro J. Suhr zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Ausgenommen davon ist die Weitergabe an Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden.
  • e. Das Ingenieurbüro J. Suhr ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber leistet dem Ingenieurbüro J. Suhr Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

5. Vergütung

  • a. Die Leistungen vom Ingenieurbüro J. Suhr werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart – nach den jeweils bei dem Ingenieurbüro J. Suhr geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab Standort des eingesetzten Mitarbeiters in Rechnung gestellt. Wenn die Fahrkosten höher ausfallen, als vom Bürostandort anfallen würden, wird das Ingenieurbüro J. Suhr den Auftraggeber im Vorfeld darauf hinweisen.
  • b. Das Ingenieurbüro J. Suhr ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt in der Regel nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
  • c. Die Abrechnung bei längerfristig laufenden Aufträgen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, monatlich.
  • d. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen vom Ingenieurbüro J. Suhr nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist das Ingenieurbüro J. Suhr berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann das Ingenieurbüro J. Suhr nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann das Ingenieurbüro J. Suhr dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  • e. Zeit-und Vergütungsprognosen vom Ingenieurbüro J. Suhr in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Ingenieurbüro J. Suhr nicht beeinflusst werden können.
  • f. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen vom Ingenieurbüro J. Suhr zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
  • g. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch das Ingenieurbüro J. Suhr ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.
  • h. Fahrten zum Einsatzort werden mit 0,95 €/km abgerechnet, Spesen entsprechend des aktuellen Verpflegungsmehraufwandes herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen, Hotelkosten entsprechend Hotelrechnungen. Wenn nicht anders vereinbart.

6. Zahlungsmodalitäten

  • a. Bei der vereinbarten Vergütung vom Ingenieurbüro J. Suhr handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  • b. Die Rechnungen vom Ingenieurbüro J. Suhr werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Ingenieurbüro J. Suhr angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das vom Ingenieurbüro J. Suhr angegebene Konto zu überweisen.
  • c. Es kann vereinbart werden, dass das Ingenieurbüro J. Suhr während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.
  • d. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung vom Ingenieurbüro J. Suhr, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  • e. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
  • f. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oderunbestritten sind.

7. Haftung

  • a. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  • b. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der vom Ingenieurbüro J. Suhr empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Ingenieurbüro J. Suhr die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  • c. Das Ingenieurbüro J. Suhr haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
  • d. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung vom Ingenieurbüro J. Suhr ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten obliegt im Streitfall dem Kunden.
  • e. Die Haftung vom Ingenieurbüro J. Suhr entfällt auch, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Ingenieurbüro J. Suhr gerügt wurden.
  • f. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom Ingenieurbüro J. Suhr.

8. Schlussbestimmungen

  • a. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen / Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Abschnitt 2.e. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
  • b. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
  • c. Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro J. Suhr findet deutsches Recht Anwendung.
  • d. Die Hauptgeschäftsadresse (Geschäftsführung) vom Ingenieurbüro J. Suhr ist die Wiefelsteder Str. 5 in 26127 Oldenburg, ein Büro wird unterhalten in der Ofenerfelder Str. 1 b in 26215 Wiefelstede.
  • e. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Oldenburg in Oldenburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Oldenburg in Oldenburg, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Oldenburg in Oldenburg vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
  • f. Das Ingenieurbüro J. Suhr ist berechtigt, zu Referenzzwecken über die Leistungserbringung für den Auftraggeber zu berichten.
  • g. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Kontaktdaten vom Ingenieurbüro J. Suhr elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.


Stand 2016-04

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